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1. In den Fällen des § 2 Abs. 1, Abs. 2 BKatV können zur Begründung einer Ausnahme schon erhebliche Härten oder mehrere für sich genommen gewöhnliche und durchschnittliche Umstände ausreichen. Berücksichtigungsfähig sind hiernach sowohl Tatmodalitäten, die zugunsten des Betroffenen vom Regelfall abweichen, als auch Umstände, die belegen, daß sich die Vollstreckung des Fahrverbots für den Betroffenen als erhebliche Härte darstellen würde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob jeder einzelne Gesichtspunkt für sich allein eine Ausnahme nahelegt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gesamtwürdigung der festgestellten Umstände, seien es Tatmodalitäten oder Härtegründe, ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt. Es ist zu besorgen, daß diese Grundsätze nicht hinreichend beachtet und auseinander gehalten worden sind, wenn das Amtsgericht einer Abweichung vom Regelfall nur zulassen will, wenn die Tat als 'weniger schwerwiegend' einzustufen sei oder 'zur Einwirkung auf den Betroffenen eine mildere Sanktion ausreichend' erscheine. Denn es ist nicht erkennbar, ob sich das Amtsgericht der Möglichkeit bewußt war, nicht nur im Falle besonderer Umstände, die der Tat ein unterdurchschnittliches Gewicht verleihen, sondern auch beim Vorliegen einer erheblichen Härte oder mehrerer, für sich genommen durchschnittlicher Entlastungsgründe nach einer Gesamtabwägung vom Fahrverbot absehen zu dürfen. Weder die Tatsache, daß der Verstoß sonntags gegen 9 Uhr, also offenkundig zu einer verkehrsarmen Zeit, stattgefunden hat, noch die Erwägung, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung an der untersten Grenze der für die Verhängung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Pflichtverletzung bedeutsamen Erheblichkeitsschwelle lag, noch die Erwägung, daß die Jahresfrist des § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV bis auf vier Tage verstrichen war, sind isoliert betrachtet geeignet, eine Ausnahme vom Regelfahrverbot zu rechtfertigen. Es war daher zu erörtern, ob nicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung die

OLG Köln (Ss 535/95 (B)-263 B) | Datum: 12.10.1995

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§§ 41 Abs. 2 Nr. 7 - Zeichen 274 -, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i.V.m. § 24 StVG ) eine Geldbuße in Höhe von [...]

1. Ausgangspunkt für die Frage, ob der Versicherungsnehmer Ersterwerber i.S.d. Neupreisklausel ist, ist grundsätzlich die formale Eigentümerstellung. Die Auffassung, daß Identität zwischen Ersterwerber und demjenigen, auf den das Kfz erstmals zugelassen wurde, erforderlich sei, findet weder in dem Wortlaut noch in dem Sinn der Vorschrift des § 13 Abs. 2 AKB eine Grundlage. 2. Die Vorschrift stellt nicht auf die Person des Erstzulassers ab, sondern Ä neben der Zweijahresfrist nach Erstzulassung des KfzÄ darauf, ob sich das Kfz bei Eintritt des Versicherungsfalles im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom KfzÄHändler oder KfzÄHersteller erworben hat. 3. Allerdings kann nach Sinn und Zweck der Klausel auch die formale Eigentümerstellung nicht in jedem Fall allein maßgebend sein. Das folgt aus den Regelungszwecken der Neupreisklausel (wird in den Entscheidungsgründen ausgeführt). 4. Der Zwischenerwerb eines Dritten und dessen Voreintragung im KfzÄBrief ist unschädlich, wenn das Fahrzeug von Anfang an Ä seit Auslieferung durch den Händler Ä ausschließlich durch den Versicherungsnehmer und nicht durch den voreingetragenen Dritten gefahren worden ist. 5. Der vorliegende Fall ist nicht anders zu beurteilen als der unmittelbare Erwerb vom Händler nach dessen Voreintragung, der nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1980, 159) als Ersterwerb bejaht wird, sofern das Kfz nicht für persönliche Zwecke des Händlers, sondern lediglich zu ÜberführungsÄ, ProbeÄ und Rangierfahrten benutzt worden war. 6. Unbeachtlich ist, daß der Versicherungsnehmer an den Dritten einen geringeren Preis als den Listenpreis gezahlt hat, denn sein Schaden hat sich in dem Verlust des Kfz realisiert. Eine etwaige Umgehung der Rabattbestimmungen ist für das Versicherungsverhältnis ohne Bedeutung.

OLG Köln (9 U 89/95) | Datum: 31.10.1995

Zur Identität zwischen Ersterwerber und demjenigen, auf den das Fahrzeug erstmals zugelassen wurde vgl. BGH VersR 1980, 159 ; OLG Karlsruhe ZfS 1995, 18; OLG Köln VersR 1992, 90 ; OLG Hamm r+s 1993, 366, 367; a.A. OLG [...]

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